Bürgergemeinschaft Tauer/Schönhöhe e.V.
Vereinssatzung hier
In der Fassung vom 06.12.2019
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Bürgergemeinschaft Tauer/Schönhöhe e.V.".
(2) Er ist ein Zusammenschluss der Wählergemeinschaften „Bürgerverein Tauer" und „Unabhängige Bürgerbewegung" (UBB) und steht jedem interessierten Bürger offen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Schönhöhe.
(4) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
(5) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins sind:
(1) Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(2) Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
(3) Die Förderung von Kunst und Kultur.
(4) Die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnützlicher
Zwecke.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zweckverwirklichung des Vereins
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des regionalen Brauchtums einschließlich der Errichtung und Betreibung einer Einwohnerbegegnungsstätte in Schönhöhe, die verbilligte oder kostenfreie Überlassung der Räumlichkeiten für gemeinnützige Projekte, zum Beispiel für Kinderfeste, Rentnerfeiern, traditionelle Veranstaltungen, wie Fastnacht, Domowinaprojekte, alljährliche Maibaumaufstellung, Weihnachtsfeiern für Kinder und Rentner.
(2) Die Beteiligung an bzw. die Organisierung, Durchführung und Koordinierung gemeinnützigen Projekten.
(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von o.g. Veranstaltungen und kultureller Höhepunkte sowie der Errichtung und des Betreibens des Einwohnertreffpunktes in Schönhöhe gem. §§ 2 (1) und 3 (1 und 2) können Gebühren entsprechend der Gebührenordnung des Vereins, Spenden, Fördermittel und Zuschüsse erhoben, entgegengenommen und verwendet werden. Die Verwendung ist nachweispflichtig.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral; Rechts- und Linksextremismus sowie Fremden- und Frauenfeindlichkeit finden im Verein keinen Platz.
(8) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden, die sich mit der Übergabe ihres Aufnahmeantrages an den Vorstand des Vereins bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen und die Satzung sowie deren Anlagen anzuerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf oder die berufliche Tätigkeit und die Wohnanschrift/Anschrift des Antragstellers sowie Telefonnummern oder andere elektronische Kontaktadressen enthalten (ausführlich dazu § 15 "Datenschutz" und Vereinsordnung „Datenschutz nach der DSGVO und dem BDSG'[
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(4) Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(4) Jede Änderung der erhobenen personenbezogenen Daten ist, soweit das Mitglied diese Daten dem Vorstand zur Kenntnis gegeben hat, dem Vorstand mitzuteilen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von § 8, Absatz (9) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(9) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 8, Absatz (9), Satz 1 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Voraussetzung ist weiterhin, dass mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(11) Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Vierfünftel-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung dazu ihre Zustimmung erteilen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Er führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretende/r Vorsitzende/r vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden zur Verwirklichung der Vereinszwecke gem. § 3 beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse/Fördermittel des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung beschließt dazu eine „Gebührenordnung". Ändert sich innerhalb des Kalenderjahres die Erwerbstätigeneigenschaft, so wirkt sie sich erst im darauffolgenden Kalenderjahr auf die Beitragshöhe aus. Der/die Betroffene hat dies dem Vorstand zeitnah anzuzeigen.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das 3-fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
§ 11 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß Einkommensteuergesetz durch den Vorstand beschlossen werden.
(2) Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Schreib- und Portoauslagen. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Vereinsordnungen
(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Organisation, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie Sauberkeit der Vereinsräume, der Förderung der gemeinnützigen Zwecke und der Regelungen zum Datenschutz dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
§ 14 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Der Verein kann gem. § 8, Absatz (10) nur aufgelöst werden, wenn eine Vierfünftel-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung dazu ihre Zustimmung erteilen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
§ 15 Datenschutz
(1) Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder gem. § 4, Absatz (2).
(2) Unter Beachtung der Regelungen der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(3) Die Vereinsordnung „Datenschutz" regelt im Einzelnen die Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Datenschutzzustimmung hier
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 06.12.2019 in Kraft.