Bürgergemeinschaft Tauer Schönhöhe e.V.
 

Bürgergemeinschaft Tauer/Schönhöhe e.V.

Vereinssatzung hier

In der Fassung vom 06.12.2019

  

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein trägt den Namen „Bürgergemeinschaft Tauer/Schönhöhe e.V.".

(2)      Er ist ein Zusammenschluss der Wählergemeinschaften „Bürgerverein Tauer" und                                  „Unabhängige Bürgerbewegung" (UBB) und steht jedem interessierten Bürger offen.

(3)      Der Verein hat seinen Sitz in Schönhöhe. 

(4)      Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen und führt den                                       Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.

(5)      Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke des Vereins sind:

(1)        Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

(2)        Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

 

(3)        Die Förderung von Kunst und Kultur.

 

(4)        Die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnützlicher   

             Zwecke.

 

(5)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im                                       Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Zweckverwirklichung des Vereins

(1)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des regionalen Brauchtums          einschließlich der Errichtung und Betreibung einer Einwohnerbegegnungsstätte in Schönhöhe,            die verbilligte oder kostenfreie Überlassung der Räumlichkeiten für gemeinnützige Projekte, zum        Beispiel für Kinderfeste, Rentnerfeiern, traditionelle Veranstaltungen, wie Fastnacht,                            Domowinaprojekte, alljährliche Maibaumaufstellung, Weihnachtsfeiern für Kinder und Rentner.

(2)  Die Beteiligung an bzw. die Organisierung, Durchführung und Koordinierung gemeinnützigen             Projekten. 

(3)  Im Zusammenhang mit der Durchführung von o.g. Veranstaltungen und kultureller Höhepunkte         sowie der Errichtung und des Betreibens des Einwohnertreffpunktes in Schönhöhe gem. §§ 2 (1)           und 3 (1 und 2) können Gebühren entsprechend der Gebührenordnung des Vereins, Spenden,               Fördermittel und Zuschüsse erhoben, entgegengenommen und verwendet werden. Die                         Verwendung ist nachweispflichtig.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die                          Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch                     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral; Rechts- und Linksextremismus sowie               Fremden- und Frauenfeindlichkeit finden im Verein keinen Platz.

(8)  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes               eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und           juristische Personen werden, die sich mit der Übergabe ihres Aufnahmeantrages an den                         Vorstand des Vereins bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell         zu unterstützen und die Satzung sowie deren Anlagen anzuerkennen.

(2)   Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der           Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf oder die berufliche Tätigkeit und die                 Wohnanschrift/Anschrift des Antragstellers sowie Telefonnummern oder andere elektronische            Kontaktadressen enthalten (ausführlich dazu § 15 "Datenschutz" und Vereinsordnung                            „Datenschutz nach der DSGVO und dem BDSG'[

(3)  Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen,         über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines         Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

(4)  Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch               ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der                                 Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.                 Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen         befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen               teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(2)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des            Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

(3)  Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereins zu                   unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins                             entgegensteht.

(4)  Jede Änderung der erhobenen personenbezogenen Daten ist, soweit das Mitglied diese Daten              dem Vorstand zur Kenntnis gegeben hat, dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch              durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines                Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des              Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2)  Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele          und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr            erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 3 Monate im                      Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3)  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss Gelegenheit zur                      Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann            innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt                werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur                                                Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten            des Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind

a)   die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand

c)  die Revisionskommission

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand                schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die          Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das              Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an          die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse              erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der                    Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der              Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag          der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4)  Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für         alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen         Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der                         Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich                         vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in                 Abweichung von § 8, Absatz (9) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(6)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch                                 Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(7)   Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands            und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(8)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden                       Haushaltsplan des Vereins.

(9)  Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl           der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse         werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit           Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10)  Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 8, Absatz (9), Satz 1 zwei Drittel der in der                   Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Voraussetzung ist weiterhin, dass             mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.

(11)  Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich              niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu                                unterzeichnen. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Vierfünftel-Mehrheit der                  eingetragenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung dazu ihre Zustimmung                                    erteilen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit der                  eingetragenen Mitglieder.

§ 9 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r,        Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Er führt seine Tätigkeit          ehrenamtlich aus. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder                bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

(2)  Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der           Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich,                    per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden  

(4)  Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit                  Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands        können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden,          wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich,          per Fax oder E-Mail erklären.

(5)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der                     stellvertretende/r Vorsitzende/r vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. 

(6)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen           verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen         der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Vereinsfinanzierung

(1)   Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden zur Verwirklichung der                             Vereinszwecke gem. § 3 beschafft durch

a)   Mitgliedsbeiträge,

b)   Spenden,

c)   Zuschüsse/Fördermittel des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.

(2)  Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der        Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung                    anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung                beschließt dazu eine „Gebührenordnung". Ändert sich innerhalb des Kalenderjahres die                        Erwerbstätigeneigenschaft, so wirkt sie sich erst im darauffolgenden Kalenderjahr auf die                      Beitragshöhe aus. Der/die Betroffene hat dies dem Vorstand zeitnah anzuzeigen.

(3)  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des              Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe          und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die              Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der              Umlage darf das 3-fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der                            Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über           die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

§ 11 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz

(1)  Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der        haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß Einkommensteuergesetz        durch den Vorstand beschlossen werden.

(2)  Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach BGB für solche                           Aufwendungen, die ihnen durch die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein entstanden sind.               Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Schreib- und Portoauslagen. Die                       Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften           als steuerfrei anerkannt sind.

§ 12 Kassenprüfung

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder             dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

(2)   Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und               Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem                       Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3)  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei              ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Vereinsordnungen

(1)  Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der        Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der                          Organisation, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie Sauberkeit der                            Vereinsräume, der Förderung der gemeinnützigen Zwecke und der Regelungen zum Datenschutz        dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.

(2)  Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht                              widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert              oder aufgehoben.

§ 14 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1)  Der Verein kann gem. § 8, Absatz (10) nur aufgelöst werden, wenn eine Vierfünftel-Mehrheit der        eingetragenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung dazu ihre Zustimmung erteilen.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des               Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten                    Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

§ 15 Datenschutz  

(1)  Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder        gem. § 4, Absatz (2).

(2)  Unter Beachtung der Regelungen der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und                        des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden personenbezogene Daten der Mitglieder im                Verein verarbeitet.

(3)  Die Vereinsordnung „Datenschutz" regelt im Einzelnen die Gewährleistung des Schutzes der                 personenbezogenen Daten seiner Mitglieder.  Datenschutzzustimmung hier

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 06.12.2019 in Kraft. 

 
 
 
 
Anruf
Infos